Ist der Beschuldigte verantwortlicher Geschäftsführer einer Holding Gesellschaft mbH und verkauft diese Firma eine Industrieanlage an eine chinesische Außenhandelsfirma, welche es auch übernimmt die Anlage zu demontieren und zum Wiederaufbau nach China zu transportieren, stellt die Verkaufsfirma für diese chinesische Firma einen Antrag, eine Anzahl von chinesischen Arbeitnehmern die die Anlage demontieren sollten, Einzelsicherungsbescheinigungen auszustellen - was auch geschah - wobei in den Antragsformularen die chinesische Firma als Arbeitgeber ausgewiesen und die Verkaufsfirma nur im Auftrag der Kauffirma in diesem Zusammenhang tätig wurde, so ist der Beschuldigte als verantwortlicher Geschäftsführer der Verkaufsfirma mangels Dienstgebereigenschaft dieser Firma auch dann nicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn im Rahmen der in der Folge ausgestellten Arbeitsbewilligungen rechtsirrig die Verkaufsfirma der Industrieanlage entgegen der Darstellung in den Anträgen als "Arbeitgeber" bezeichnet wird (Einstellung des Verfahrens).