RS UVS Kärnten 1994/06/29 KUVS-884/1/94

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Rechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Behörden nach dem VStG im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Unternehmung kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird, an. Vielmehr ist gemäß § 27 Abs 1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (VwGH 21.11.1984, 81/11/0077). Wird die Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Handelsgewerbes einer Gesellschaft mbH für den Standort Wien erteilt, betreibt diese Gesellschaft mbH aber auch in Villach eine Betriebsstätte und bezahlt dafür auch an die zuständige Wirtschaftskammer für Kärnten Kammerumlage, so hat die Gesellschaft mbH die Verpflichtung im Sinne des § 93 GewO innerhalb von drei Wochen nach Ruhen der Gewerbeausübung eine dementsprechende Anzeige der Wirtschaftskammer Kärnten gegenüber zu machen. Für die verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung der Unterlassung dieser Anzeige ist das Magistrat Villach und nicht das Magistrat Wien örtlich zuständig, wobei die zur Beurteilung der Zuständigkeitsfrage erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen von Amts wegen vorzunehmen sind (VwGH 9.11.1981, 81/10/0111) (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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