RS UVS Niederösterreich 1994/06/30 Senat-MD-93-723

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Rechtssatz

Bei jeder Änderung der Fahrtrichtung und bei jedem Wechsel des Fahrstreifens gilt der Grundsatz, daß ein solches Manöver nur dann durchgeführt werden darf, wenn es der übrige Verkehr zuläßt. Die Frage der Zeichengebung ist, unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, von untergeordneter Bedeutung und stellt nur eine zusätzliche Verpflichtung des Lenkers dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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