RS UVS Kärnten 1994/07/05 KUVS-K2-1066/5/94

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Veröffentlicht am 05.07.1994
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Rechtssatz

Bezichtigt der Arbeitgeber eine jugendliche Arbeitnehmerin mit "Arschkrempel" und "Arschloch" so hat er sie wirklich beleidigt und züchtigt er sie überdies körperlich dann, wenn er die jugendliche Arbeitnehmerin am rechten Oberarm derart erfaßt, daß sie drei daumennagelgroße Hämatome erlitten hat, was eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung begründet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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