RS UVS Steiermark 1994/07/06 30.6-69/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Aufforderung eines Straßenaufsichtsorganges im Sinne des § 97 Abs 4 StVO, sofort weiterzufahren, wird nicht mit der nach den Umständen ehestmöglichen Beschleunigung nachgekommen, wenn sich der Lenker vorher (auch kürzer als eine halbe Minute) mit einer Funkzentrale in Verbindung setzt. So hätte dies auch nach Beendigung seines verkehrswidrigen und verkehrsbehindernden Verhaltens geschehen können.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten