RS UVS Kärnten 1994/07/13 KUVS-1189/3/94

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Veröffentlicht am 13.07.1994
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Rechtssatz

Wird innerhalb der in der Anonymverfügung festgelegten Frist die Geldstrafe nicht eingezahlt, ist die Behörde im ordentlichen Strafverfahren nicht an die Strafbeträge einer zuvor erlassenen Anonymverfügung - welche dann auch gegenstandslos wurde - gebunden, sondern kann im Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens eine Geldstrafe festsetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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