RS UVS Niederösterreich 1994/07/14 Senat-KR-93-047

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Rechtssatz

Wird das Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand einer tangential in einen Platz einmündenden Nebenfahrbahn abgestellt, und zwar gegenüber dem tatsächlichen Schnittpunkt der einander kreuzenden (linken) Fahrbahnränder, dann liegt kein Verstoß gegen §24 Abs1 litd StVO vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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