RS UVS Kärnten 1994/07/15 KUVS-1054-1055/4/94

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Veröffentlicht am 15.07.1994
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Rechtssatz

Die Nichtgewährung der gesetzlichen Wochenruhe ist zulässig, wenn in weiterer Folge in der darauf folgenden Woche eine Ersatzruhe gemäß der Bestimmung des § 6 ARG eingeräumt wird. Wird jedoch eine Ersatzruhe gemäß § 6 ARG nicht gewährt, so macht sich der Beschuldigte nach § 6 ARG und nicht nach § 4 ARG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten erst zu dem Zeitpunkt verwirklicht wird, nachdem der Arbeitnehmerin auch die ihr zustehende Ersatzruhezeit nicht gewährt wurde (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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