Die Nichtgewährung der gesetzlichen Wochenruhe ist zulässig, wenn in weiterer Folge in der darauf folgenden Woche eine Ersatzruhe gemäß der Bestimmung des § 6 ARG eingeräumt wird. Wird jedoch eine Ersatzruhe gemäß § 6 ARG nicht gewährt, so macht sich der Beschuldigte nach § 6 ARG und nicht nach § 4 ARG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten erst zu dem Zeitpunkt verwirklicht wird, nachdem der Arbeitnehmerin auch die ihr zustehende Ersatzruhezeit nicht gewährt wurde (Einstellung des Verfahrens).