RS UVS Kärnten 1994/07/15 KUVS-1054-1055/4/94

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Veröffentlicht am 15.07.1994
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Rechtssatz

Fällt ein dritter Zahlkellner im Betrieb des Beschuldigten während der Hochsaison unerwartet aus, so kann dies Umsatzrückgang und betriebliche Schwierigkeiten mit sich bringen; diese Umstände begründen jedoch nicht die Voraussetzung des § 11 Abs 1 Z 2 ARG (Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens) für eine Beschäftigung einer Dienstnehmerin während der Ersatzruhezeit. Auch Notstand nach § 6 VStG liegt bei diesen Umständen nicht vor, da in der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind und keine unmittelbar drohende Gefahr liegt (VwGH vom 23.9.1985, 85/18/301 uva).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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