§ 21 VStG ist anzuwenden, wenn bei einer Übertretung nach § 2 Stmk. Parkgebührengesetz ein (nicht regelmäßig im Stadtgebiet parkender) Ortsfremder anstelle des S 8,-- Parkscheines einen zwischenzeitig ungültig gewordenen S 6,-- Parkschein verwendet und die Parkgebühr somit aufgrund eines bloßen Versehens nur um S 2,-- verkürzt.