RS UVS Kärnten 1994/07/19 KUVS-45-52/3/94

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Veröffentlicht am 19.07.1994
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Rechtssatz

Die Geschwindigkeitsfeststellung im Zuge der Nachfahrt unter Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes und gleichzeitigem Ablesen der Fahrgeschwindigkeit am Tacho stellt neben der Radarmessung das verläßlichste Mittel einer Geschwindigkeitsfeststellung dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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