Der Versuch einer (telefonischen) nächtlichen Unfallverständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle nach § 4 Abs 5 StVO muß auch dann unternommen werden, wenn der Quartiergeber mitteilt, daß dieser Posten in der Nacht mit Sicherheit unbesetzt sei. Im konkreten Falle war der Posten besetzt (ähnlich VwGH 14.02.1985, 85/02/0120).