RS UVS Kärnten 1994/07/29 KUVS-1242/2/94

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Veröffentlicht am 29.07.1994
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Rechtssatz

Der Sinn des Ortsbildpflegegesetzes liegt darin, Verunstaltungen des Ortsbereiches hintanzuhalten. Der Gesetzgeber qualifiziert das Abstellen eines Autowracks im Ortsbereich als Verunstaltung. Hat der Beschuldigte zwar das Autowrack abgelagert, war aber dabei dieses zu entsorgen, was deshalb für einen Tag unterblieb, weil auf dem Weg zum Schrotthändler er das Autowrack stehenlassen mußte, weil das Abschleppfahrzeug zu schwach war, so kann mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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