RS UVS Kärnten 1994/07/29 KUVS-1281/1/94

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Veröffentlicht am 29.07.1994
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Rechtssatz

Dem Spruch eines Straferkenntnisses nach § 36 lit e iVm § 103 Abs 1 KFG muß entnommen werden können, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin - hier einer Handels KG - zu verantworten hat und ist im Sinne von § 44a Z 1 VStG auch anzuführen, an wen das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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