RS UVS Kärnten 1994/08/01 KUVS-39/3/94

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Veröffentlicht am 01.08.1994
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Rechtssatz

Durch das Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung soll sichergestellt werden, daß ein Bauvorhaben seinen Verwendungszweck entsprechend fachgerecht ausgeführt wird und soll in einem solchen Verfahren auch Anrainern und sonstigen Berechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Ebenso hat die Behörde im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens festzustellen, ob einem Bauvorhaben überörtliche öffentliche Interessen, wie der Flächenwidmungsplan, der Bebauungsplan, Interessen des Erhaltes des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes, Interessen der Sicherheit udgl entgegenstehen. Da bei einer konsenslosen Bauführung sämtliche genannten Aspekte einer vorangehenden Prüfung entzogen werden, ist der objektive Unrechtsgehalt derartiger Verwaltungsübertretungen grundsätzlich als nicht gering zu beurteilen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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