Unterschreibt jemand ein Schriftstück - hier Verzicht auf eine Berufung - so ist davon auszugehen, daß er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtswirksam auf einen Irrtum oder auf eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen (VwGH 2.7.1986, 85/03/0093). Ein einmal abgegebener Verzicht macht eine spätere Berufung unzulässig (VwGH 23.1.1951, Slg 1.889 A).