RS UVS Kärnten 1994/08/01 KUVS-1108/8/94

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Veröffentlicht am 01.08.1994
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Rechtssatz

Ob eine Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, beurteilt sich nach ihrer Benützung und nicht nach dem Besitz- und Eigentumsverhältnis am Straßengrund. Entscheidend ist die Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch. Eine Straße kann dann für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Da es auch sein kann, daß eine Privatstraße für die Benützung der Allgemeinheit zugänglich ist, wird die Öffentlichkeit einer zur Gänze im Privateigentum stehenden Straße nur dann nicht anzunehmen sein, wenn sie etwa abgeschrankt oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit sichtlich verboten ist. Das Tatbildmerkmal des öffentlichen Verkehrs einer Straße geht auch nicht etwa dadurch verloren, daß die Benützung der Straße nur generell bestimmten Gruppen erlaubt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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