RS UVS Kärnten 1994/08/02 KUVS-1199/1/94

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Veröffentlicht am 02.08.1994
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 16 VStG kann sinnvoll nur so verstanden werden, daß die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird sie zu bezahlen. Nur bei Bemessung ihrer Höhe sind gemäß § 19 VStG neben den mildernden und erschwerenden Umständen auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (so auch VwGH vom 6.12.1965, Slg 6818 A 1965).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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