RS UVS Kärnten 1994/08/05 KUVS-1099/9/94

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Veröffentlicht am 05.08.1994
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Rechtssatz

Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, daß eine Person ein Kraftfahrzeug lenkend am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in dem sie das Kraftfahrzeug nicht zu beherrschen im Stande ist. Es muß daher für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Annahme berechtigt sein, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug lenken. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer nach sechs erfolglosen Alkomatentestversuchen erklärt, nicht alkoholisiert zu sein und sich nicht davon abhalten zu lassen, in ein öffentliches Krankenhaus zu fahren, um sich Blut abnehmen zu lassen. Die Abnahme des Führerscheines ist keinesfalls als Strafe oder sonstige Sanktion für vorangegangenes rechtswidriges Verhalten, sondern vielmehr als ausschließlich in die Zukunft gerichtetes allfälliges rechtswidriges Verhalten verhinderndes behördliches Handeln zu werten und ist diese Abnahme daher im beschriebenen Geschehensablauf nicht rechtswidrig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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