RS UVS Kärnten 1994/08/10 KUVS-1071/3/94

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Veröffentlicht am 10.08.1994
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Rechtssatz

Behauptet die ausländische Beschäftigte eine unbeschränkte Beschäftigungsbewilligung (Arbeitserlaubnis), welche sich beim Vordienstgeber befinde, zu besitzen, und stellt der Arbeitgeber die Ausländerin an, stellt sich jedoch nach Urgenzen zur Vorlage der Urkunden durch den Arbeitgeber heraus, daß die Ausländerin keine Arbeitserlaubnis besitzt, meldet der Dienstgeber sofort nach Kenntnis dieses Sachverhaltes und nach Mitteilung durch den Sachbearbeiter des Arbeitsamtes die Ausländerin ab, stellt gleichzeitig einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung und erstattet auch beim Arbeitsamt Selbstanzeige nach dessen Mitteilung, daß dies für den Beschuldigten ohne Konsequenzen bleiben würde, so exkulpiert dies den Beschuldigten von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht, denn es liegt ausschließlich am Beschuldigten, durch Einsichtnahme in die entsprechenden Urkunden Gewißheit darüber zu verschaffen, ob eine Arbeitserlaubnis vorliegt oder nicht. In der Außerachtlassung dieser gebotenen Sorgfalt liegt ein dem Beschuldigten vorwerfbares Verschulden und fällt der objektiv strafbare Tatbestand dem Beschuldigten auch subjektiv zur Last. Jedenfalls durfte sich der Beschuldigte nicht auf die bloßen - und wie sich herausgestellt hat - falschen Beteuerungen der Ausländerin verlassen. Dadurch, daß der Beschuldigte sich mit diesen Beteuerungen zufriedengegeben hat, hat er es zumindest fahrlässig in Kauf genommen, daß die Ausländerin ohne die im Gesetz geforderten Bewilligungen in seinem Betrieb beschäftigt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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