Der Hinweis des Beschuldigten, er habe einen weiteren Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für eine Ausländerin deshalb nicht vorgenommen, weil er die Ausländerin darauf aufmerksam machte, daß sie mehr als 12 Monate ohne Unterbrechung in Österreich beschäftigt war und selbst die Möglichkeit hat, beim Arbeitsamt einen Antrag auf Arbeitserlaubnis einzubringen, damit die periodischen Verlängerungen von Beschäftigungsbewilligungen entfallen könnten und der Beschuldigte auch Kontakt mit dem Arbeitsamt aufnahm, welches ihm mitteilte, daß das kein Problem sei, die ausländische Dienstnehmerin solle mit Reisepaß und Stempelmarken beim Arbeitsamt vorsprechen, exkulpiert nicht, da der beschuldigte Arbeitgeber sich Gewißheit darüber zu verschaffen hat, ob die Ausländerin tatsächlich im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines ist. In der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt liegt ein dem Beschuldigten vorwerfbares Verschulden und fällt der objektiv strafbare Tatbestand dem Beschuldigten auch subjektiv zur Last, wenn er die Ausländerin, wenn auch kurze Zeit, ohne entsprechende Erlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt hat, obschon in der Folge rückwirkend eine Arbeitserlaubnis für die ausländische Arbeitnehmerin erteilt wurde.