RS UVS Kärnten 1994/08/10 KUVS-1259/3/94

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Veröffentlicht am 10.08.1994
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Rechtssatz

Der Tatvorwurf bei einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 5 StVO 1960 ist, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges bei rotem Licht, welches als Zeichen für "Halt" gilt, nicht angehalten hat. Die in der Verfolgungshandlung jedenfalls zu zitierenden verba legalia sind "rotes Licht gilt als Zeichen für Halt" sowie "hat der Lenker anzuhalten" (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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