RS UVS Kärnten 1994/08/10 KUVS-229-344/11/94

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Veröffentlicht am 10.08.1994
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Rechtssatz

Bilanzarbeiten, also Jahresabschlußarbeiten, Arbeiten für Rechtsmittel fallen nicht unter die Voraussetzung der Zulässigkeit gemäß § 11 ARG. Als vorübergehend ist eine Arbeit nur dann anzusehen, wenn sie nicht in der fortgesetzten Produktion oder Erbringung der gewerblichen Dienstleistung besteht, sondern nur bis zur Beseitigung der konkreten Gefahr oder des konkreten Schadens fortgesetzt ist. Die Arbeit der Bilanz bzw EDV-Umstellung ist zwar unter Umständen unaufschiebbar, es fehlt jedoch an dem Kriterium, daß die zu erbringenden Arbeiten lediglich in vorübergehenden Hilfsmaßnahmen zu bestehen haben, nicht aber die fortgesetzte Tätigkeit des normalen Betriebes umfassen dürfen. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmung sind die Fälle, in denen die gesetzlichen Schutzvorschriften vorübergehend durchbrochen werden, nur nach strengsten Maßstäben vorzunehmen. Ein wesentliches Merkmal für das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 11 ARG ist der Eintritt solcher Umstände, die Arbeiten während der Ruhezeit notwendig machen und nicht vorausgesehen werden können, was dann nicht der Fall ist, wenn man sich insbesondere bei der Umstellung in der EDV verkalkuliert hat und der geschätzte Zeitaufwand erheblich überschritten wurde sowie die Übertretungen durch Maßnahmen wie etwa Verstärkung des Personals hintangehalten hätten werden können. Solche Arbeiten liegen innerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes. Der Arbeitgeber muß damit rechnen, daß es Stoßzeiten geben kann. Alle derartigen im gewöhnlichen Betriebsablauf sich ergebenden Ereignisse und hiezu gehört Bilanz, Steuer- und EDV-Umstellung, muß er daher von vorne herein in seiner betrieblichen Arbeitsplanung bzw Personalpolitik miteinkalkulieren und die Arbeitszeit entsprechend einteilen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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