Verrichtet ein jugendlicher Ausländer Arbeiten in der Form, daß er wiederholt zur Mittagszeit zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr Speisen und Getränke austrägt und dafür täglich zwei Mahlzeiten erhält, so liegt eine Beschäftigung eines Ausländers vor und ist der Dienstgeber verwaltungsstrafrechtlich, bei Nichtvorliegen der nötigen Bewilligungen, nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten, daß lediglich Mahlzeiten und kein Entgelt für die Tätigkeit des Ausländers entrichtet wurden entschuldigt nicht, weil das Ausländerbeschäftigungsgesetz die Bewilligungspflicht nicht an eine bestimmte Art der Entlohnung bindet.