RS UVS Kärnten 1994/08/22 KUVS-952/5/94

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Veröffentlicht am 22.08.1994
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Rechtssatz

Bezieht der Antragsteller auf Verfahrenshilfe ein behauptetes monatliches Einkommen von S 14.500,--, ist ledig, hat keine Sorgepflichten, muß S 2.000,-- Benützungsentgelt für den zur Verfügung gestellten Wohnraum bei den Eltern bezahlen und hat er behauptete Kreditrückzahlungsverpflichtungen im Betrag von S 9.200,--, so liegt Mittellosigkeit nicht vor und ist schon aus diesem Grund der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen und nicht weiter zu prüfen, ob auch die weitere gesetzliche Voraussetzung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege an der Beigabe eines Verteidigers gegeben ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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