RS UVS Kärnten 1994/08/23 KUVS-1235/1/94;

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Veröffentlicht am 23.08.1994
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Rechtssatz

Die Lenkerberechtigung ist das von der Behörde erteilte Recht Kraftfahrzeuge einer oder mehrerer bestimmter Gruppen zu lenken. Bei der zeitlichen Beschränkung - wie gegenständlich - erlischt die Gültigkeit der Lenkerberechtigung mit dem Ablauf der Zeit für die sie erteilt wird. Das Recht der Behörde zu entscheiden wem nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Lenkerberechtigung zu erteilen ist, bzw ob sie auf Dauer zu erteilen ist oder befristet, ist ein konkretes Recht des Staates. Die Erteilung der Lenkerberechtigung stellt sich als individueller hoheitlicher im Außenverhältnis ergehender rechtsgestaltender Verwaltungsakt dar und ist ein Bescheid, welcher im ordentlichen Verfahren anfechtbar ist. Das Lenken ohne Lenkerberechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen des Kraftfahrgesetzes und erfordert es insbesondere die gesetzliche Regelung, daß dies mit aller Strenge geahndet wird. Es kann auch nicht der Mangel der Lenkerberechtigung durch den Nachweis des tatsächlichen Könnens ersetzt werden. Zweck der Norm ist es, daß die Gefahren des Straßenverkehrs durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden soll.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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