RS UVS Kärnten 1994/08/24 KUVS-961-963/1/94

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Veröffentlicht am 24.08.1994
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Rechtssatz

Diese Bestimmungen der Flüssiggasverordnung und des Arbeitnehmerschutzgesetzes haben ua den Sinn und Zweck, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Unfällen zu schützen. Eine solche Gefährdung für die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmer liegt dann vor, wenn ein Flüssiggaslagertank direkt unter einer ständig begangenen Zugangsstiege aufgestellt bzw dieser Behälter nicht geerdet ist und es verabsäumt wurde, die Schutzzone mittels einer gesetzlich vorgesehenen Umzäunung abzugrenzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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