§ 21 VStG ist anzuwenden, wenn (drei) Parkscheine irrtümlich mit dem falschen Datum (16.11 statt 17.11.1993) entwertet werden und auch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, da im Hinblick auf den kurzen Tatzeitraum (10.00 Uhr bis 10.12 Uhr) nur eine Gebühr von S 8,-- hinterzogen wurde.