RS UVS Steiermark 1994/08/25 30.15-139/94

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Veröffentlicht am 25.08.1994
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Rechtssatz

§ 21 VStG ist anzuwenden, wenn (drei) Parkscheine irrtümlich mit dem falschen Datum (16.11 statt 17.11.1993) entwertet werden und auch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, da im Hinblick auf den kurzen Tatzeitraum (10.00 Uhr bis 10.12 Uhr) nur eine Gebühr von S 8,-- hinterzogen wurde.

Schlagworte
landesges. Abgabenstrafrecht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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