RS UVS Kärnten 1994/08/25 KUVS-1245/1/94

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Veröffentlicht am 25.08.1994
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Rechtssatz

Nimmt der Beschuldigte in seinem Anbringen weder Bezug auf den das Berufungsverfahren auslösenden Bescheid, noch legt er inhaltlich dar, aus welchen Gründen etwa die Feststellung der belangten Behörde, daß sein Einspruch verspätet eingebracht worden sei, nicht zutreffe, ist die Berufung nicht gesetzmäßig gemäß § 63 Abs 3 AVG ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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