RS UVS Oberösterreich 1994/08/25 VwSen-230344/3/Gf/Km

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Veröffentlicht am 25.08.1994
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Wiederaufnahmeantrag verspätet, wenn dem Antragsteller jene Entscheidung, gegen die sich der Antrag richtet, infolge mündlicher Verkündung bereits einige Zeit vor deren schriftlicher Ausfertigung bekannt war und daher die Zweiwochenfrist des § 69 Abs. 2 AVG bereits unmittelbar mit jenem zwischen diesen beiden Terminen gelegenem Datum, an dem nachträglich ein Beweismittel neu hervorgekommen ist, zu laufen begonnen hat. Zurückweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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