RS UVS Steiermark 1994/08/31 30.7-43/93

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Veröffentlicht am 31.08.1994
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Rechtssatz

Unmittelbarer Täter bei Verletzung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, die im Sinne der §§ 24, 27 Abs 2 und 31 Abs 2 lit p AschG zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich sind, ist nur der Arbeitgeber und sein Bevollmächtigter, nicht aber ein Dritter, wie etwa der Vermieter (die Betreiber- bzw. Errichtergesellschaft), der dem Arbeitgeber Räume vermietet hat. Diese Verantwortlichkeit besteht auch dann, wenn der Genehmigungsbescheid an die vermietende Gesellschaft gerichtet wurde und dem Arbeitgeber nicht zugegangen ist.

Schlagworte
Verantwortlichkeit Gewerbeordnung Auflagenerfüllung Arbeits- und Sozialrecht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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