TE Vfgh Beschluss 1998/9/28 V50/98

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes betreffend die Genehmigung der Kostenabrechnung eines Sachwalters mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt in seiner ausdrücklich auf Art139 B-VG gestützten Eingabe die Aufhebung eines Beschlusses des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt, mit dem die Einnahmen- und Ausgabenrechnung seines ehemaligen Sachwalters sachwalterschaftsbehördlich genehmigt und dessen Forderung gegenüber dem Einschreiter im einzelnen bestimmt wird. Gleichzeitig stellt der Einschreiter den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Es ist offenkundig, daß es sich bei dem angefochtenen Gerichtsakt nicht um eine Verordnung iSd Art139 B-VG handelt. Weder Art139 B-VG noch eine andere Vorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, derartige Beschlüsse von Pflegschaftsgerichten aufgrund eines solchen Antrags aufzuheben.

Da somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen. Da somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.

Der Antrag, den erwähnten Gerichtsbeschluß aufzuheben, war aus den genannten Gründen wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zurückzuweisen.

Diese Entscheidungen konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. gemäß §19 Abs3 Z1 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. Diese Entscheidungen konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG bzw. gemäß §19 Abs3 Z1 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, Verordnungsbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V50.1998

Dokumentnummer

JFT_10019072_98V00050_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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