RS UVS Kärnten 1994/09/06 KUVS-K2-1127/8/94

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Veröffentlicht am 06.09.1994
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Rechtssatz

Im Rahmen des Konzessionsentziehungsverfahrens ist die wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates relevant. Entspricht der Berufungswerber im Berufungsverfahren seiner Verpflichtung zur Mitwirkung im Ermittlungsverfahren und weist er die Einstellung sämtlicher Exekutionsverfahren durch eine Amtsbescheinigung des zuständigen Exekutionsgerichtes nach, kann von der Bestimmung des § 87 Abs 2 GewO Gebrauch gemacht werden, da aus dem Umstand der Einstellung sämtlicher Exekutionsverfahren ein vorwiegendes Interesse der Gläubiger an einer weiteren Gewerbeausübung durch den Berufungswerber abgeleitet werden kann. Dies deshalb, da aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Gewerbeinhabers anzunehmen ist, daß er künftighin mit der Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird. Auch läßt die wirtschaftliche Vorgangsweise des Rechtsmittelwerbers während des Berufungsverfahrens für den Unabhängigen Verwaltungssenat den Schluß zu, daß er über entsprechende liquide Mittel zur Befriedigung der Gläubiger bei Fälligkeit verfügt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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