RS UVS Niederösterreich 1994/09/09 Senat-KO-93-467

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Veröffentlicht am 09.09.1994
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Rechtssatz

Der Tatbestand des  §4  Abs5  StVO ist bereits dann erfüllt, wenn ein Schaden bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerkt werden müssen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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