Erklärt der Beschuldigte, daß er dem Unfallsgegner seine Identität nachgewiesen hat, so exkulpiert dies nicht, weil nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs 5 StVO eine Unfallsmeldung nur dann unterbleiben kann, wenn ein gegenseitiger "Identitätsnachweis" erfolgt ist. Der nach § 4 Abs 5 StVO verlangte Nachweis kann nur durch Vorweisen eines amtlichen Lichtbildausweises, nicht jedoch durch bloße Nennung des Namens und der Anschrift erfolgen (vgl hiezu Erkenntnisse des VwHG vom 8.6.1988, Zl 88/03/0013 und vom 23.1.1991, Zl 90/02/0165).