RS UVS Vorarlberg 1994/09/13 1-0104/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1994
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VwGH 17.6.1983, Zl. 83/02/0095 Rechtssatz

Nach § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diesem Erfordernis wird u.a. nur dann entsprochen, wenn im Spruch eines Straf-erkenntnisses die Zeit der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung möglichst präzise angegeben wird. Dem Berufungswerber ist im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt worden, er habe am 2.11.1991 um 20.10 Uhr auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein bestimmtes Fahrzeug gelenkt und an diesem Tag nach 20.10 Uhr im Unfallkrankenhaus Bregenz die Blutabnahme verweigert, obwohl er im Verdacht gestanden sei, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall, bei welchem eine Person erheblich verletzt worden sei, verursacht zu haben. Dadurch daß die Erstbehörde bei der Angabe der Tatzeit nicht einen Tatzeitpunkt, sondern einen Tatzeitraum (nämlich von 20.10 Uhr bis 24.00 Uhr des Tattages) in den Spruch ihres Straferkenntnisses aufgenommen hat, hat sie gegen die Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG verstoßen.

Schlagworte
Verweigerung der Blutabnahme, Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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