RS UVS Kärnten 1994/09/19 KUVS-1370/3/94

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Rechtssatz

Die Auslegung des Begriffes "ohne unnötigen Aufschub" hat nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen. Unter diesem Begriff ist nach dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle zu verstehen, daß die Meldung nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinende Maßnahme bzw nach vergeblichem Versuch der Beteiligten, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachzuweisen, geboten ist. Die Frage, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben worden ist, ist nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen (Erkenntnis des VwGH vom 3.10.1990, Zl 90/02/0094, 0095). Eine Unfallsmeldung drei Stunden nach dem Verkehrsunfall erfolgte nicht ... "ohne unnötigen Aufschub" und macht daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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