Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO ist, als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß die Beschuldigte aufgrund des an ihrem PKW entstanden Schadens gar nicht annehmen konnte, mit einem anderen Schaden (am Jägerzaun) in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und aufgrund der akustischen Wahrnehmung darauf schließen konnte, zwar eine Hecke gestreift, aber keinen Schaden verursacht zu haben, so ist er vom Vorwurf nach § 4 Abs 5 StVO subjektiv exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).