RS UVS Kärnten 1994/09/19 KUVS-1482-1483/1/94

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Rechtssatz

Besitzt der Beschuldigte unbefugt eine Funkanlage (Schnurlostelefon) samt Handapparat und betreibt diese auch ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, so kann der Hinweis des Beschuldigten, daß er aufgrund von Medienberichten der Meinung war, die Post stelle nur den Anschluß zur Verfügung und es möglich sei, jedes im Handel erhältliche Gerät (Telefon, Fax) an diesen Anschluß anzuschließen nicht exkulpieren, da Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Grundlage und Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr ist die Einhaltung bestimmter technischer, funktioneller und betrieblicher Bedingungen. Der Beschuldigte mußte daher mit dem Vorhandensein solcher Normen rechnen. Für den Fall, daß er nicht über ausreichende Kenntnisse betreffend deren Inhalt verfügt, wäre er verpflichtet gewesen, sich diesbezüglich an geeigneter Stelle Gewißheit zu verschaffen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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