RS UVS Kärnten 1994/09/20 KUVS-872/3/94

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Rechtssatz

Das Arbeitsverhältnis umfaßt das auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhende Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die wesentlichsten Merkmale eines Arbeitsverhältnisses sind die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber sowie die Einordnung in den Betrieb. Dies liegt dann nicht vor, wenn die Ausländerin zum Zeitpunkt der Kontrolle in Abwesenheit des Beschuldigten zwar beim Geschirrwaschen im nicht geöffneten Hotelbetrieb des Beschuldigten angetroffen wurde, jedoch die Ausländerin von der Tochter des Beschuldigten, welche im Hotel eine Wohnung hat, im Bekanntenkreis kennengelernt wurde und von ihr als Mithilfe in ihrem persönlichen Haushalt und zur Betreuung ihres zum Tatzeitpunkt siebenjährigen Kindes angeworben wurde und eine Kontaktaufnahme mit dem Beschudligten überhaupt nicht stattfand (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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