RS UVS Kärnten 1994/09/20 KUVS-1097/1/94

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Rechtssatz

Bei regem Verkehrsaufkommen muß mit einem plötzlichen Anhalten des Vorderfahrzeuges gerechnet werden. Ist ein Fahrzeuglenker nicht in der Lage, seine Fahrgeschwindigkeit gefahrlos herabzusetzen, dann war diese, auch wenn sie sich im Rahmen der höchstzulässigen Geschwindigkeit bewegte, nicht den gegebenen Umständen entsprechend. Eine Geschwindigkeit ist nur dann den Umständen angepaßt, wenn ein Lenker nicht völlig unvermutet und für ihn unvorhersehbar auftauchenden Hindernissen und den sich hieraus ergebenden Gefahren wirksam zu begegnen vermag. So stehen Fahrkönnen, wie Aufmerksamkeit und äußere Verhältnisse, wie Verkehrsaufkommen, Geschwindigkeit udgl bei der Teilnahme am Straßenverkehr in einem untrennbaren Zusammenhang. Ein Minus bei einem dieser für die Verkehrssicherheit maßgeblichen Faktoren muß durch ein Plus bei den anderen beiden Faktoren ausgeglichen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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