Es besteht kein Zweifel, dass der Gesetzgeber im AuslBG den Begriff "arbeitnehmerähnliche Verhältnisse" nicht anders als in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften verstanden wissen wollte. Daraus lässt sich ableiten, dass Gegenstand der Verpflichtung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses jede Art von Arbeitsleistung sein kann. Die Rechtsqualität der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht entscheidend. Entscheidend für die Frage der Arb
eitnehmerähnlichkeit ist vielmehr die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer arbeitnehmerähnlichen wirtschaf
tlichen Abhängigkeit befindet. Arbeitnehmerähnlichkeit liegt auch bei einer selbständig ausgeübten Prostitution vor, wenn ein wesentlicher Teil der Tätigkeit der Prostituierten die Animation der Kundschaften eines Gaststättenbetriebes zur Konsumation von Getränken ist und sie dafür eine regelmäßige Abgeltung in Form von Provisionen erhält.