RS UVS Oberösterreich 1994/10/04 VwSen-200127/5/Wei/Bk

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Veröffentlicht am 04.10.1994
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Rechtssatz

Die bloße, eine Unterlassung darstellende Nichtbehebung der durch Maßnahmen zur Steingewinnung verursachten Waldschäden ist kein aktives Verhalten i.S.d. § 17 Abs. 1 ForstG, das als verbotene Rodung angesehen werden kann. Dazu bedarf es vielmehr der Herbeiführung und Aufrechterhaltung einer bestimmten und konkret umschriebenen Art der Verwendung zu waldfremden Zwecken. Eine abträgliche Behandlung des Waldbodens stellt für sich allein, selbst wenn damit die betreffende Waldfläche für Zwecke der Waldkultur unbrauchbar geworden ist, noch keine Rodung im Rechtssinne dar. Ein solcher Sachverhalt kann allerdings den Tatbestand der Waldverwüstung i.S.d. § 16 Abs. 2 ForstG erfüllen. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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