RS UVS Kärnten 1994/10/04 KUVS-K2-976-979/5/94

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Veröffentlicht am 04.10.1994
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Rechtssatz

Sind bei einer inländischen Firma des Beschuldigten Arbeitnehmer einer ausländischen Firma zu dem Zweck tätig, um ihre Kenntnisse in der Befestigungstechnik von Betonelementen zu verbessern und werden sie von Mitarbeitern der Firma des Beschuldigten in bestimmte Arbeitstechniken (Verbindung von festen und beweglichen Teilen, Stahlverbindungen, Stützen, Fundamenten usw) eingewiesen, weil der ausländische Standort diesbezüglich nicht dem österreichischen Standard entsprach, wobei jedoch diese ausländischen Dienstnehmer gegenüber der inländischen Firma des Beschuldigten keine Arbeitspflicht, keinerlei Anspruch auf Bezahlung hatten und ihre Einsatzzeit jedenfalls auf einen Zeitraum von maximal drei Monate beschränkt war, so ist die Verantwortung des Beschuldigten, daß es sich bei dieser Art der Tätigkeit der ausländischen Arbeitnehmer nur um ein Volontärverhältnis gemäß § 3 Abs 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz handelt, nicht widerlegbar.

(Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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