RS UVS Steiermark 1994/10/07 30.2-161/93

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Veröffentlicht am 07.10.1994
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Rechtssatz

Ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterfüllung einer Auflage nach § 33 Abs 1 i.V. mit § 34 Abs 1 Stmk Naturschutzgesetz (bei einem im Landschaftsschutzgebiet befindlichen Wohnhaus hätte anstelle einer Eternitverkleidung eine Holzverschalung angebracht werden müssen) ist nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, wenn diese Auflage vor Erlassung der Berufungsentscheidung mangels Auswirkungen der Bauführung im Sinne des § 2 Abs 1 Stmk Naturschutzgesetz bescheidmäßig aufgehoben wurde.

Schlagworte
Natur- und Landschaftsschutz Auflagenerfüllung Bescheidabänderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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