RS UVS Kärnten 1994/10/10 KUVS-1264/3/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Kommt im erstinstanzlichen Verfahren lediglich hervor, daß der Beschuldigte in einem auf einem Haltestellenbereich abgestellten PKW am Lenkersitz saß, jedoch keinerlei Ermittlungsergebnisse vorliegen, daß der Beschuldigte den PKW an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit lenkte, auch kein Hinweis darüber vorliegt, daß der Beschuldigte auch nur darüber befragt wurde, ob er das Fahrzeug zum Abstellort gelenkt hat und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, wann das Fahrzeug zum Parken abgestellt wurde, so ist die Verantwortlichkeit des Beschuldigten in einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten