RS UVS Niederösterreich 1994/10/10 Senat-NK-93-487

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Das Anhalten des Fahrzeuges in einer Entfernung von mehreren hundert Metern (hier: 200 bis 300 m) kann nicht als sofortiges Anhalten qualifiziert werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten