RS UVS Kärnten 1994/10/10 KUVS-1277-1280/4/94

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Veröffentlicht am 10.10.1994
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Rechtssatz

Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie die Überschreitung der daran anschließenden durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sind zwei verschiedene Delikte, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind (vgl hiezu Erkenntnis des VwGH vom 25.10.1989, Zl 89/03/0145).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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