RS UVS Kärnten 1994/10/13 KUVS-1231/5/94

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, seinen PKW in einer Kurzparkzone zum Halten oder Parken aufgestellt, ohne dafür gesorgt zu haben, daß das Kraftfahrzeug während der Dauer der Aufstellung mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet ist und verantwortet sich der Beschuldigte, der sich am Tattag im Ortsgebiet des Tatortes aufgehalten hat, damit, daß  er ..."zwischenzeitlich den Fahrzeuglenker (Parker) in seiner Familie ausfindig gemacht hat und ist dieser bereit das Strafmandat zu bezahlen, weshalb er um Zusendung ... an seine Adresse ersucht" und teilte der Beschuldigte überdies mit, daß er nicht bereit ist, die Personalien des Familienmitgliedes als Verantwortlichen zu benennen und bittet hiefür um Verständnis, da das Familienmitglied sich lediglich bereiterklärt hat, die Strafe zu bezahlen, weshalb er um Zusendung an seine Adresse ersucht, so entbehrt diese Verantwortung des Beschuldigten, in Verbindung mit dem nachdrücklichen Vorbringen des Beschuldigten die Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten, nicht der Glaubwürdigkeit und da diese Argumentation auch einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit in sich hat, kann mit Einstellung des Verfahrens vorgegangen werden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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