RS UVS Wien 1994/10/17 03/21/2748/94

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Veröffentlicht am 17.10.1994
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Rechtssatz

Über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist - abgesehen von den Fällen in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gem §71 Abs6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsverfahren sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach §72 Abs1 AVG außer Kraft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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